Social-Media-Plattformen wie Facebook, Twitter und Co, die hauptsächlich der öffentlichen Selbstdarstellung und maximalen Erreichbarkeit zu dienen scheinen, wirken auf den ersten Blick unvereinbar mit dem Prinzip des Datenschutzes, welches besonders in Deutschland und Europa einen so hohen Stellenwert einnimmt.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Streitfällen regelmäßig gegen die Medienriesen entschieden, wie im Falle der nunmehr unzulässigen Facebook-Funktion „Freunde finden“ (Urt. v. 14.01.2016 – I ZR 65/14 – Freunde finden). Eine Übersicht weiterer Urteile im Social-Media-Bereich zeigt zwar auch Ausnahmen auf, spricht aber dennoch eine klare Sprache.

Die Wahrung des Datenschutzes in sozialen Netzwerken ist schließlich ein Drahtseilakt, der nicht nur für den Privatverbraucher, sondern auch und besonders in der B2B-Kommunikation von Bedeutung ist. Denn es gilt eine Balance zu halten zwischen bestmöglicher Sichtbarkeit von Unternehmen und sensiblen Informationen Einzelner, zwischen professioneller Vermittlung und unerlaubter Bereitstellung von Kontaktinformationen.

Alles beginnt mit einem „Like“

Das „Like“- oder „Gefällt mir“-Plugin ist ein Feature, das viele Unternehmen auf ihren eigenen Webseiten eingebaut haben. So verweisen sie nicht nur direkt auf ihre Social-Media-Präsenz, sondern vermitteln eine gewisse Interaktivität der Website, während das Unternehmen gleichzeitig ein erstes Feedback erhält.

Für den Datenschutz problematisch ist allerdings, dass Daten der Benutzer bereits beim Laden der Seite an Netzwerkplattformen wie Facebook zurückvermittelt werden.

Abhängig davon, inwiefern Kunden oder Geschäftspartner die Seite verwenden, kann dies ein Datenschutz-Risiko darstellen. Eine Möglichkeit, dem entgegenzuwirken, ist die sogenannte „2-Klick-Lösung“. Dabei wird ein deaktiviertes Plugin auf der Seite eingebettet, das erst durch einen Klick, der einem Einverständnis gleichkommt, aktiviert werden muss, bevor in einem zweiten Schritt „gelikt“ werden kann.

Social Media mit B2B-Mitarbeitern: Die Person hinter der Firmenpräsenz

Bei der Einrichtung eines Social-Media-Teams müssen Unternehmer darauf achten, inwiefern sie ihren Mitarbeitern die Nutzung der sozialen Medien ermöglichen. Denn allzu häufig vermischen sich in der Online-Welt Privates und Berufliches. Einige Plattformen gestatten zum Beispiel die Verwaltung eines geschäftlichen Accounts ausschließlich durch die Einbindung privater Accounts. Das bedeutet, dass Mitarbeiter durch ihr privates Plattformkonto als Mitarbeiter des Unternehmens erkennbar sind.

Auch hier wollen Möglichkeiten gefunden werden, die Privatsphäre der Mitarbeiter zu gewährleisten, sodass diese nicht gezwungen sind, eigene Konten für besagte Plattformen zu erstellen und ihre Privatinformationen anzugeben. So führen Firmen etwa Geisterkonten, die von mehreren Mitarbeitern benutzt werden – was wiederum nicht im Sinne der Geschäftsbedingungen vieler Plattformen ist.

Den richtigen Umgang mit Social Media vermitteln

Ob Großkonzern oder kleines Start-Up, Social Media werden immer wichtiger für professionelles Netzwerken. Mit LinkedIn und XING gibt es nun seit Jahren Plattformen, die zielgerichtet B2B-Marketer ansprechen. Doch auch hier gilt es, zu beachten, dass die Plattformen über die Vermittlung von Unternehmen und Arbeitnehmern hinaus schlicht und ergreifend an der Ansammlung von Daten interessiert sind.

So bietet beispielsweise LinkedIn seinen Nutzern die Möglichkeit, Informationsfreigabe und Datennutzung anzupassen. Allerdings lässt sich einigen Datennutzungen nicht widersprechen: Für die Entwicklung und Bereitstellung der Dienste sowie für Analyse und Prüfung werden die Daten mit Partnerunternehmen und externen Dienstleistern geteilt. Wer damit nicht einverstanden ist, sollte sein Konto löschen.

Allerdings können Sie individuell einstellen, ob interessenbezogene Werbung angezeigt werden soll. Außerdem kann angegeben werden, ob die eigene Kontaktliste mit allen Kontakten geteilt werden soll. Obwohl für Arbeitnehmer und Unternehmen der Reiz an LinkedIn und Co meist in der erhöhten Sichtbarkeit liegt, ist letztere Einstellungsmöglichkeit für den deutschen Datenschutz sehr wichtig.

Ebenso wichtig ist es deshalb, dass Unternehmer und Mitarbeiter, die in der B2B-Kommunikation in sozialen Netzwerken arbeiten, um diese Möglichkeiten wissen. Diese Form der digitalen Aufklärung kann buchstäblich helfen, Berufliches von Privatem zu trennen.

Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Dieser Blogbeitrag wurde uns von Jenna Parker vom BDR zur Verfügung gestellt. Wir sind gespannt auf Ihre Meinungen zu diesem Beitrag.